AGB

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen ab- weichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, falls dieser Unternehmer oder juristische Person oder Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB ist. Jeder Kunde erkennt mit Vertragsabschluss an, dass wir ausschließlich an Gewerbetreibende verkaufen und abweichende Rechte für Endverbraucher ausgeschlossen sind.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Alle Vertragsangebote, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen, Nebenabreden usw. binden uns nur, wenn sie schriftlich abgegeben wurden und als bindende Erklärung gekennzeichnet sind.

(2) Unser Angebot ist bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns freibleibend.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als ‚vertraulich‘ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen etc.; diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. An unsere Preise sind wir 1 Monat ab Vertragsschluss gebunden. Bei einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen behalten wir uns vor, die Preise nach Ablauf von 3 Monaten im Verhältnis zu dieser Änderung zu erhöhen, wenn der Beginn der Leistung//Lieferung erst nach diesem Zeitraum erfolgt.

(4) Unsere Zahlungsbedingungen sind grundsätzlich innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Abweichungen bedürfen der Schriftform.

(5) Kommt der Leistungsempfänger in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) zu fordern. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist unser Anspruch auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 288 BGB) beschränkt.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt eine schriftliche Bestellung und die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Setzt uns der Kunde, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist für die Leistung oder die Nacherfüllung, ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Kunden nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens und nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.

(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (oder Servicefahrzeug) vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung unser Werk bzw. das Werk eines von uns beauftragten Dritten verlässt.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge offensichtlicher Mängel muss innerhalb einer Frist von längstens 14 Tagen, beginnend mit dem Erhalt der Lieferung, bei Montage mit deren Fertigstellung, spätestens mit Inbetriebnahme, schriftlich uns gegenüber erfolgen.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

(3) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(4) Soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, außer Ansprüchen aus einer selbstständig von uns erteilten Garantie. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an den von uns gelieferten bzw. montierten Gegenständen selbst entstanden sind, soweit wir diese Schäden nicht zusätzlich, etwa bei der Montage, verursacht haben; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(5) Abweichend von Abs. (4) haften wir jedoch a) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer vertretungsberechtigten Organe beruht, b) wenn eine das Folgeschadensrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf deren Fehlen beruht, c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

(6) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir lediglich auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens. Dies gilt wiederum nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hier haften wir in vollem gesetzlichen Umfang.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bei einem Kaufvertrag, bei einem Werkvertrag ab Abnahme der Werkleistung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung vorliegen. Abweichend hiervon verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist, wenn es sich um einen Sachverhalt handelt, der §§ 438 Abs. 1 Ziff. 2 b) 634 a Abs. 1 Ziff.2 BGB unterfällt.

(8) Ansprüche aus einer selbstständigen Garantie stehen während des Laufs der Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte

(9) dem Kunden neben diesen zu. Der Lauf der Garantiefrist verändert nicht den Lauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte.

(10) Unsere Haftung entfällt, wenn der Kunde, ohne unsere vorherige Genehmigung einzuholen, unsachgemäße Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.

§ 7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs also insbesondere auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung und Ansprüche aus Produzentenhaftung gemäß S 823 BGB – ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche -gemäß SS 1, 4 Produkthaftungsgesetz, aus anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich – gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach § 6 Abs. (7).

§ 8 Eigentumsvorbehalt und dessen Sicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten/montierten Sache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich an gemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die uns entstandenen Kosten und Auslagen.

(4) Der Kunde, der Wiederverkäufer ist, ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weiter zu verkaufen. Eine Verbringung ins Ausland ist ihm untersagt. Der Kunde tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder bei einem Dritten installiert worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Unser Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn die von uns gelieferten Teile fest verbunden worden sind, sofern die Teile ohne Beschädigung wieder abgebaut werden können, etwa durch Lösen von Schraub- oder Steckverbindungen.

(6) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der von uns gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstanden.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 2oo/o übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Unternehmer, eine juristische Person oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch den Wohnsitz des Kunden als Gerichtsstand zu wählen. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, ist unser Geschäftssitz Vaihingen / Enz Erfüllungsort.

§ 10 Rechtswahl

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt deutsches Recht unter Ausschluss vom Auslandsrecht.